Tag 7 im Wehrhahn-Prozess (19.02.2018)

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Am 7. Hauptverhandlungstag wurden vier Personen aus dem Umfeld des Angeklagten als Zeugen befragt. Keiner von ihnen konnte oder wollte Wesentliches zur eventuellen Täterschaft von Ralf S. beitragen.

Der erste, Sven Sch., gehörte Ende der neunziger und Anfang der 00er Jahre einer neonazistischen Skinhead-Clique in Düsseldorf an und arbeitete für Ralf S. als Wachmann. Der zweite war der damalige Lebensgefährte der mit Ralf S. befreundeten Betreiberin des Tattoo-Studios auf der Kölner Straße, in dem sich der Angeklagte häufig aufgehalten haben will, angeblich auch zur Tatzeit bzw. kurz vor der Tat. Als dritter Zeuge musste der auch heute noch in der lokalen Neonazi-Szene aktive Christian N. aussagen, der damals Kontakt zu Ralf S. hatte. Vierter und letzter Zeuge an diesem Tag war der Neonazi-Kader Sven Skoda, der einen teilweise sehr engen freundschaftlichen Kontakt zu Ralf S. pflegte – vor dem Wehrhahn-Anschlag, in den Tagen danach und mindestens bis ins Jahr 2014.

Zunächst aber meldete sich Oberstaatsanwalt Ralf Herrenbrück mit einer Erklärung zu Wort, die den vorausgegangenen Prozesstag betraf. Hier hatte das Gericht unter anderem den Sachverständigen Thomas Enke zum Selbstelaborat der Rohrbombe gehört. Herrenbrück führte nun zu Beginn des Prozesstages aus, dass er unter Berücksichtigung der Verdienste des Sachverständigen Thomas Enke dennoch darauf hinweisen müsse, dass es Enke aufgrund unzureichender Aktengrundlage nicht möglich gewesen sei, sämtliche Gutachten in seine Bewertung der Herkunft des Sprengkörpers einzubeziehen. Enke hatte beim 6. Prozesstag aus seiner persönlichen Erfahrung eine (süd)osteuropäische Herkunft favorisiert. Herrenbrück wies nun darauf hin, dass die Einschätzung der Wehrtechnischen Dienststelle Meppen, dass es sich wahrscheinlich um einen Stahl nach Euro-Norm handeln würde, damit keineswegs widerlegt sei. Hierzu sei eine weitere Abklärung nötig. Herrenbrück gab darum die Beweisanregung zu Protokoll, dass das Gericht die Gutachter selbst hören möge. Die Gutachten im Selbstleseverfahren oder als Verlesung in den Prozess einzuführen, sei seiner Meinung nach nicht ausreichend. Außerdem gab Herrenbrück die Beweisanregung, die Zentrale Dienstvorschrift der Bundeswehr (ZdV) zum Gebrauch von Handgranaten im Gericht in Augenschein zu nehmen.

Den kompletten Beitrag könnt ihr bei „Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus NRW“ lesen…

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