Zunächst aber meldete sich Oberstaatsanwalt Ralf Herrenbrück mit einer Erklärung zu Wort, die den vorausgegangenen Prozesstag betraf. Hier hatte das Gericht unter anderem den Sachverständigen Thomas Enke zum Selbstelaborat der Rohrbombe gehört. Herrenbrück führte nun zu Beginn des Prozesstages aus, dass er unter Berücksichtigung der Verdienste des Sachverständigen Thomas Enke dennoch darauf hinweisen müsse, dass es Enke aufgrund unzureichender Aktengrundlage nicht möglich gewesen sei, sämtliche Gutachten in seine Bewertung der Herkunft des Sprengkörpers einzubeziehen. Enke hatte beim 6. Prozesstag aus seiner persönlichen Erfahrung eine (süd)osteuropäische Herkunft favorisiert. Herrenbrück wies nun darauf hin, dass die Einschätzung der Wehrtechnischen Dienststelle Meppen, dass es sich wahrscheinlich um einen Stahl nach Euro-Norm handeln würde, damit keineswegs widerlegt sei. Hierzu sei eine weitere Abklärung nötig. Herrenbrück gab darum die Beweisanregung zu Protokoll, dass das Gericht die Gutachter selbst hören möge. Die Gutachten im Selbstleseverfahren oder als Verlesung in den Prozess einzuführen, sei seiner Meinung nach nicht ausreichend. Außerdem gab Herrenbrück die Beweisanregung, die Zentrale Dienstvorschrift der Bundeswehr (ZdV) zum Gebrauch von Handgranaten im Gericht in Augenschein zu nehmen.
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