Tag 3 im Wehrhahn-Prozess (2.02.2018)

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Der dritte Tag der Hauptverhandlung teilte sich in drei Themenblöcke auf: die Fortsetzung der Befragung durch das Gericht bzw. weitere Vorhalte aus dem Ermittlungsverfahren, die Befragung des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft sowie erste Fragen der Vertretungen der Nebenklagen.

Am Anfang des dritten Prozesstages im Düsseldorfer Wehrhahn-Prozess standen zunächst weitere Fragen des Vorsitzenden Richters Rainer Drees an den Angeklagten. Hierzu führte das Gericht außerdem Foto-Aufnahmen diverser Gegenstände in das Verfahren ein, die bei Hausdurchsuchungen beim Angeklagten beschlagnahmt worden waren. Die Fotos zeigten dabei zum einen legale Waffen, Waffenattrappen und Bauteile von Waffen, wie beispielsweise eine leere Übungshandgranate, Teile einer englischen MP und einen Handgranaten-Ring. Nach den Gründen für den Besitz der Waffen und Waffenteile gefragt, machte Ralf S. drei verschiedene Angaben. Es habe sich teilweise um „Sammlerstücke“ gehandelt, die legal zu erwerben seien. Außerdem will er sie für Ausbildungstrainings als Attrappen benötigt haben. Schließlich habe er sie in seinem Fundus gehabt, um sie als Requisiten an Theater- oder Filmproduktionsgesellschaften für deren Ausstattung verleihen zu können. Zu einem Verleih sei es aber nie gekommen. Das sei „halt nur so eine Idee“ gewesen, so der Angeklagte.

Die vorgehaltenen Abbildungen der Asservate aus den Hausdurchsuchungen zeigten zum anderen Aufnäher, Armbinden, Fahnen und Tonträger. Hierzu gab S. an: Die gezeigten Gegenstände mit Hakenkreuz-Symbolik seien ausschließlich für den Theater- und Filmverleih bestimmt gewesen. Die Tonträger (u.a. von den RechtsRock-Gruppen „Kraftschlag“, „Störkraft“ und „Sturmwehr“), allesamt aus dem Hause eines „Freien Tonträger Vertriebs“, hätte ihm jemand zum Weiterverkauf als Kommissionsware vorbeigebracht.

Alle anderen in der Hauptverhandlung gezeigten Aufnäher, Aufkleber, Fahnen, die bei S. sichergestellt worden sind, beschrieb Ralf S. als Teil seines breiten Angebotes. Er habe „querbeet“ bestellt, habe alles Mögliche an Aufnähern, Fahnen oder Stickern in seinem Laden gehabt, darunter offenbar auch die vom Gericht gezeigten „Ku Klux Klan“-Fahnen, „Nationales Infotelefon Rheinland“-Aufkleber, „White Power“- sowie „Hammer und Schwert“-Abzeichen. S. bezeichnete diese einschlägig rechts einzuordnenden Symbolträger in der Befragung wiederholt als Teil einer Gesamtpalette von Angeboten aus verschiedensten Szene-Hintergründen. Zum Verkauf angeboten habe er die Sachen aber nicht, zumal sein Laden quasi nie geöffnet und auch nicht als Verkaufsladen gedacht gewesen sei. Wozu er sie dann überhaupt bestellt hatte, blieb trotz Nachfrage unklar.#

Den kompletten Beitrag könnt ihr bei „Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus NRW“ lesen…

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